Die EU-Verpackungsverordnung VO (EU) 2025/40, kurz PPWR, hat das Ziel, den Verpackungsverbrauch zu reduzieren und damit die Kreislaufwirtschaft zu stärken. Gleichzeitig stellt sie den Handel vor weitreichende neue Pflichten. Darauf weist der VTH Verband Technischer Handel in einer aktuellen Mitteilung hin – mit Hinweisen, die weit über den eigenen Branchenfokus hinaus Relevanz haben. Verpackungen entwickeln sich nach Einschätzung des Verbandes „von einer operativen Selbstverständlichkeit zu einem eigenständigen Compliance-, Dokumentations- und Haftungsthema“.
Betroffen sind laut VTH praktisch alle handelsnahen Funktionen: Einkauf, Lager, Versand, Logistik, Produktmanagement und Geschäftsführung. Klassische Entsorgungs- und Lizenzierungsfragen treten in den Hintergrund, an ihre Stelle treten Konformitäts- und Nachweispflichten.
Das Markenprinzip im Fokus
Eine zentrale Verschiebung betrifft die Frage, wer künftig als Erzeuger einer Verpackung gilt. Die PPWR knüpft demnach die regulatorische Verantwortung stärker an die Gestaltung als an die Nutzung. Der VTH bringt es auf die Formel: „Die Verantwortung für Verpackungen folgt der Gestaltung – nicht der Nutzung.“
Besonders praxisrelevant ist nach Angaben des Verbandes das Markenprinzip nach Art. 21 PPWR. Danach kann jedes Handelsunternehmen bereits dann selbst zum Erzeuger werden, wenn Verpackungen unter eigener Marke oder mit markenprägenden Gestaltungselementen in Verkehr gebracht werden. Beispiele sind Kartons mit Firmenlogo, bedruckte Klebebänder, markenprägende Verpackungsbestandteile, bestimmte QR-Code-Lösungen sowie Eigenmarken. Für Händler, die bisher davon ausgingen, mit der Verwendung gelieferter Verpackungen keine eigenständige Verantwortung zu übernehmen, ergeben sich daraus neue Haftungsrisiken.
Dokumentation, Recycling, Leerraum
Im Mittelpunkt der neuen Anforderungen stehen laut Verband Konformität, technische Dokumentation, Recyclingfähigkeit, Materialzusammensetzung, Kennzeichnung und Leerraumminimierung. Konkret nennt der VTH EU-Konformitätserklärungen, technische Dokumentationen, Lieferantennachweise, EPR-Verantwortlichkeiten sowie neue Transparenz- und Kennzeichnungsanforderungen, die zukünftig gefordert seien.
Erheblich an Bedeutung gewinnen demzufolge Bereiche, die bislang oft als bloße Nebensächlichkeiten galten: Füllmaterialien, Stretchfolie, Schrumpffolie und Transportverpackungen. Füllmaterialien gelten künftig rechtlich als Leerraum innerhalb der Verpackungseinheit und unterliegen damit den Minimierungsanforderungen der PPWR. Ab 2030 wird für bestimmte Verpackungskategorien eine maximale Leerraumquote von 50 Prozent gelten. Für den Versandhandel bedeutet das einen erheblichen Anpassungsdruck bei Kartonagen und Polstermaterialien.
Offene Fragen und Handlungsempfehlungen
Der VTH verweist auf erhebliche offene Rechtsfragen. Ungeklärt sei die Abgrenzung zwischen logistischer Nutzung und eigener Verpackungsgestaltung. Auch mögliche Mehrfachlizenzierungen in grenzüberschreitenden Lieferketten, die Behandlung wiederverwendeter Verpackungen sowie die praktische Reichweite des Markenprinzips seien noch unklar – Fragen, die für jeden europaweit agierenden Händler relevant sind.
Der Verband empfiehlt Handelsunternehmen, Verpackungsprozesse systematisch zu analysieren, neutrale Verpackungslösungen bevorzugt zu prüfen, Lieferanteninformationen frühzeitig einzuholen sowie Dokumentationen revisionssicher zu archivieren. Auch die europäische Vollzugspraxis solle aufmerksam verfolgt werden. Entscheidend werde sein, die neuen Anforderungen „frühzeitig pragmatisch, verhältnismäßig und praxisgerecht in bestehende Liefer- und Logistikprozesse zu integrieren“, so der VTH.







