Wir sprachen mit Karl-Heinz Lauble über die Veränderungen und seine Einschätzung. Seit 1982 arbeitet Lauble Consult aus Denkendorf (Bayern) für die Vision „Das bessere Büro für alle“. Lauble Consult hat bisher mehr als 20 000 Büro-Arbeitsplätze bei mehr als 250 Unternehmen geplant und gestaltet – von der Basis-Analyse bis hin zum Besiedlungsplan.
Welchen Rechtscharakter hat die Arbeitsstättenverordnung und für wen gilt sie?
Staatliche Verordnungen haben einen rechtsverbindlichen Charakter und müssen eingehalten werden. Verordnungen enthalten zwar konkretere Regelungen, allerdings sind diese ebenfalls überwiegend allgemein in Form von Schutzzielen formuliert. Diese Verordnung dient der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten.
Welches sind die wichtigsten Änderungen/Verbesserungen, die der Entwurf anspricht? Was bedeutet das für die Unternehmen?
Für die Wirtschaft ist die Zusammenlegung der Arbeitsstättenverordnung mit der Bildschirmarbeitsverordnung ein großer Vorteil. Die übernommenen Anforderungen für Bildschirmarbeitsplätze in die ArbStättV können jetzt durch das untergesetzliche Arbeitsstättenregelwerk konkretisiert werden. Der Erfüllungsaufwand wird künftig verringert, da zwei Verordnungen zusammengefasst und dadurch auch Doppelregelungen beseitigt werden. Künftig sind das Einrichten und Betreiben von Bildschirmarbeitsplätzen in Arbeitsstätten, die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und die erforderlichen Maßnahmen abgestimmt in der Arbeitsstättenverordnung zusammengefasst. So können zum Beispiel ergonomische und psychische Aspekte der Bildschirmarbeit „integral“ mit Aspekten der Beleuchtung, der Akustik (Lärmentwicklung) und dem Flächen- und Raumbedarf in Arbeitsstätten bereits beim Einrichten und Betreiben umfassend berücksichtigt werden. Im Hinblick auf die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten bei der Büroarbeit sind diesbezüglich positive Synergieeffekte zu erwarten.Der Paragraph 6 „Unterweisung der Beschäftigten“ wird neu gefasst.
Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Beschäftigten aufgrund der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Absatz 1 über die ergriffenen Maßnahmen unterwiesen werden. Dabei sind insbesondere Informationen über das bestimmungsgemäße Betreiben der Arbeitsstätte zu vermitteln. Dies betrifft zum Beispiel Maßnahmen im Gefahren- oder Brandfall, die Bedienung von Sicherheits- und Warneinrichtungen, die Verwendung von Mitteln und Einrichtungen zur Ersten Hilfe, den innerbetrieblichen Verkehr und arbeitsplatzspezifische Regelungen, zum Beispiel zur Unterbrechung von Tätigkeiten am Bildschirmgerät durch andere Tätigkeiten. Die Unterweisung hat in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zu erfolgen. Sie muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich erfolgen. Im Anhang „Anforderungen an Arbeitsstätten“ werden nach dem Wort „Arbeitsstätten“ die Worte „oder Arbeitsplätze“ eingefügt und nach Nr. 5.2 wird eine neue Nummer „5.3 Bildschirmarbeitsplätze“ angefügt.
In den Anforderungen wurden viele kleine Änderungen eingearbeitet. Zum Beispiel in 3.4 „Beleuchtung und Sichtverbindung“ wird konkretisiert: „(1) Arbeitsräume, Kantinen, Pausen-, Bereitschafts- und Erste-Hilfe-Räume sowie Unterkünfte müssen ausreichend Tageslicht erhalten und eine Sichtverbindung nach außen haben (…).“
Natürliches Tageslicht nimmt bei der Beleuchtung von Arbeitsräumen einen sehr hohen Stellenwert ein. In Verbindung mit einer ungehinderten Sichtverbindung nach außen wirkt sich das Tageslicht positiv auf die physische Gesundheit (zum Beispiel Hormonhaushalt) sowie auf die psychische Gesundheit (zum Beispiel Motivation, Arbeitszufriedenheit und Leistungsfähigkeit) der Beschäftigten bei der Arbeit aus.
Welche Punkte fehlen? Und warum wären diese wichtig?
Unter 2.0 „Sonstige Arbeitsmittel“ heißt es zum Beispiel:
„a) Der Arbeitstisch beziehungsweise die Arbeitsfläche muss eine ausreichend große und reflexionsarme Oberfläche besitzen und eine flexible Anordnung des Bildschirmgeräts, der Tastatur, des Schriftguts und der sonstigen Arbeitsmittel ermöglichen. Ausreichender Raum für eine ergonomisch günstige Arbeitshaltung muss vorhanden sein.“
Hier müsste meiner Meinung nach die „Anpassung der Arbeitshöhe auf die Körpermaße des Benutzers im Sitzen und Stehen“ eingefügt werden, denn zwei Drittel der Beschäftigten im Büro haben im Muskel-Skelettbereich Belastungen und Erkrankungen durch Bewegungsmangel und einseitige Belastungen wie langes Sitzen.
Unter 2.0 „Arbeitsumgebung“ heißt es unter Punkt
„d) Bei der Gestaltung des Bildschirmarbeitsplatzes ist dem Lärm, der durch die zum Bildschirmarbeitsplatz gehörenden Arbeitsmittel verursacht wird, Rechnung zu tragen, insbesondere um eine Beeinträchtigung der Konzentration und der Sprachverständlichkeit zu vermeiden.“
Hier müsste meiner Meinung nach die „Abschirmung der visuellen Störungen im Randbewusstsein durch Arbeits- und Verkehrsbewegungen anderer“ oder „Minderung der Einwirkung von Sinnesreizen oder Erlebnissen auf den Menschen, die von ihm bewusst oder unbewusst wahrgenommen werden“ eingefügt werden. Denn seit vielen Jahren ist bekannt, dass die peripheren Sinnesreize ablenken. Im Bürobereich werden die Beschäftigten besonders stark durch die Arbeitsbewegungen des gegenüber und durch das Hin und Her der anderen gestört.
Erklären Sie uns noch was die GDA ist?
Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie: Mit der gemeinsamen Strategie gestalten der Bund, die Länder und die Unfallversicherungsträger die Präventionsarbeit systematischer und enger abgestimmt auf der Grundlage gemeinsamer Arbeitsschutzziele, Handlungsfelder und Arbeitsprogramme. Die Arbeitsschutzziele betreffen die Felder technische Sicherheit, Unfallverhütung, Gesundheitsschutz, betriebliche Gesundheitsförderung und menschengerechte Gestaltung der Arbeit. Hierbei sind Aspekte der Arbeitsaufgabe, Arbeitsplatz- und Arbeitsumgebungsgestaltung, Arbeitsorganisation und Personalentwicklung eingeschlossen. Die Auswahl geeigneter Arbeitsschutzziele erfolgt in einem Stufenmodell.
Dabei wird auf die Fachkenntnisse und Erfahrungen verschiedener, mit dem Arbeitsschutz vertrauter, Einrichtungen zurückgegriffen. Es werden einerseits wissenschaftliche und empirische Daten genutzt, andererseits fließen auch die praktischen Erfahrungen und Erkenntnisse der Träger der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie mit ein. Die Arbeitsschutzziele werden im Konsens zwischen den Trägern der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie und in enger Abstimmung mit den Sozialpartnern festgelegt. Zielkriterien sind unter anderem präventive Beeinflussbarkeit, Arbeitsbedingtheit und Umsetzbarkeit.









