Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner, weist darauf hin, dass grundsätzlich Aufwendungen für "typische Berufskleidung" als Werbungskosten/Betriebsausgaben abziehbar sind. "Sie liegen vor, wenn die angeschaffte Kleidung ihrer Beschaffenheit nach objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt und wegen der Eigenart des Berufes nötig ist", so Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz.
Das Finanzgericht Hamburg hatte in seinem Urteil vom 26.03.2014 – 6 K 231/12 – darüber zu entscheiden, ob die Aufwendungen eines angestellten Rechtsanwalts für die Anschaffung von Anzügen, Hemden und Schuhen Werbungskosten darstellen. Das Finanzgericht hat gegen den Steuerpflichtigen votiert.
"Bei einer typischen Berufskleidung handelt es sich zum Beispiel um die Arbeitskleidung eines Schornsteinfegers, den Kittel eines Malers bzw. Anstreichers und Arbeitsschuhe bzw. Sicherheitsschuhe etc. Alltagstaugliche Kleidung, wie zum Beispiel Anzüge etc., ist nicht steuerlich abzugsfähig", erklärt Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz.