Dies könnte innerhalb der EU zu Wettbewerbsverzerrungen führen und wäre gerade für den stationären Fachhandel im geschäftlichen Alltag schwer umsetzbar, heißt es beim Verband in einer aktuellen Information. Am 7. Mai 2021 werde sich der Bundesrat mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten befassen. Er könne dazu Stellung nehmen, bevor die Beratungen im Bundestag abgeschlossen werden. Diese haben dort bereits am 22. April begonnen.
„Der Vorschlag der Bundesregierung bezieht aktuell die KMUs in den Anwendungsbereich nicht mit ein“, so Christian Haeser, der Geschäftsführer des HWB. Dies sei folgerichtig, da für viele mittelständische Unternehmen die Aufwendungen zur Erfüllung der Vorgaben des Gesetzes deutlich höher ausfallen könnten. In Frankreich gelte beispielsweise seit 2017 eine andere nationale Regelung: Dort würden lediglich Unternehmen erfasst, die einschließlich Tochterunternehmen bzw. Filialen in Frankreich mindestens 5000 Mitarbeiter oder einschließlich Tochterunternehmen bzw. Filialen mit Sitz im Ausland mindestens 10.000 Angestellte haben.
Die Europäische Kommission beabsichtigt im Juni/Juli 2021 einen eigenen Gesetzgebungsvorschlag für alle Mitgliedsstaaten vorzulegen. Der HWB plädiert dafür, dass die EU-Kommission zunächst einen konkreten Vorschlag vorlegen soll, um ein europäisches Level-Playing-Field für die Unternehmen zu gewährleisten. „Wichtig ist, dass das Lieferkettengesetz mit den beabsichtigten europäischen Vorgaben im Einklang steht. Denn Spielregeln sind für Unternehmen in der EU gleichermaßen anzuwenden, sodass der stationäre Fachhandel und mittelständische Unternehmen kein Wettbewerbsnachteil erleiden“, erläutert Christian Haeser.
Der HWB sieht in den vorgelegten Änderungsanträgen der Fachausschüsse des Bundesrates unabwägbare Auswirkungen für den stationären Fachhandel und schätzt folgende Schwerpunkte kritisch ein:
- Ausweitung des Geltungsbereichs auf alle in Deutschland ansässigen Unternehmen
- Erweiterte Haftungsregeln
- Bezugnahme auf einen verabschiedeten EU-Parlamentsbericht
„Eine potenzielle zivilrechtliche Haftung für das Verhalten von unabhängigen Geschäftspartnern und Dritten widerspricht den UN-Leitprinzipien und dem Nationalen Aktionsplan Wirtschaft (NAP). Aus diesem Grund ist dieser Ansatz abzulehnen. Sämtliche Sorgfaltspflichten sollten auf unmittelbare Zulieferer beschränkt werden. Deutschland hat einen der höchsten Menschenrechts- und Umweltstandards weltweit“, führt Christian Haeser weiter aus.
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