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Der HWB fordert, in Zeiten verordneter Ladenschließungen die Ladenmieten zu senken und nicht nur zu stunden.
Der HWB fordert, in Zeiten verordneter Ladenschließungen die Ladenmieten zu senken und nicht nur zu stunden.

HWB-Forderung: Gewerbemieten senken und nicht nur stunden

Kalender Icon9. April 2020
Autor IconRedaktion

Der Handelsverband Wohnen und Büro (HWB) sieht aufgrund der Corona-Krise auch die Vermieter in der Pflicht, Lasten verordneter Geschäftsschließungen zu tragen.

Die Mietzahlungen für die Ladengeschäfte belasten die Händler zurzeit finanziell stark, da viele von ihnen ihre Läden in der Regel geschlossen halten müssen und dort nicht verkaufen dürfen. Vom Grundsatz her haben die Händler aber auch nach behördlicher Schließung des Geschäftsbetriebes den Mietzins weiterhin in der vereinbarten Höhe an den Vermieter zu entrichten. Der Handelsverband Wohnen und Büro sieht die Immobilieneigentümer in der Pflicht, die Kosten der staatlich verordneten Schließung mit zu tragen, so HWB-Geschäftsführer Christian Haeser. Die Bundesregierung habe diese Schwierigkeiten erkannt und nun als Teil der Corona-Hilfsgesetze entsprechende Anpassungen bei den Mietzahlungen beschlossen. Diese sehen vor, dass das Kündigungsrecht bei ausbleibender Mietzahlung für die Dauer von zwei Jahren ausgesetzt wird. Miete, die in den nächsten drei Monaten bis Ende Juni 2020 nicht gezahlt wird, muss erst bis zum 30. Juni 2022 nachgeleistet werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Mieter als Folge der Corona-Maßnahmen den Mietzins nicht entrichten kann. Dieses Recht gilt sowohl für Gewerbemieten als auch für die private Miete zu Hause.

Die Folge für die Händler wäre, dass die Mietzahlungen nur aufgeschoben werden und langfristige Mietvereinbarungen gültig bleiben, ohne dass die Auswirkungen der Corona-Pandemie lastenmäßig gleich verteilt sind. Zwar besteht für den Händler ein Kündigungsschutz, jedoch kann er bei Nichtzahlung seiner Miete in Verzug geraten und müsste zusätzlich Verzugszinsen entrichten. Rechtsexperten argumentieren, dass im Fall einer behördlich angeordneten Schließung des Betriebes die Geschäftsgrundlage des jeweiligen Mietvertrags im Sinne von § 313 BGB gestört ist. Die Rechts-folgen der Störung der Geschäftsgrundlage reichen von einer Anpassung des Mietvertrages, insbesondere einer Mietreduzierung, bis zu einer Aufhebung des Mietvertrages, was etwa bei einer länger andauernden Krise in Frage kommen könnte. „Wenn aufgrund der behördlichen Geschäftsschließung ein Händler mit erheblichen Umsatzeinbußen zu kämpfen hat, muss das Lastenrisiko gleichmäßig verteilt werden. Eine Stundung verschiebt das Problem nur in die Zukunft, die finanziellen Auswirkungen der Krise bleiben einzig beim Händler“, betont Christian Haeser.

Kontakt: www.wohnenundbuero.de

Themen:Corona-Virus
Firmen & Hersteller:Handelsverband Wohnen und Büro (HWB)

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